Satzung „Freie für Hürtgenwald“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein aus Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Hürtgenwald trägt offiziell den Namen „Freie für Hürtgenwald“. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düren eingetragen werden. Nach seiner Eintragung führt der Verein den Zusatz „e. V.“.

Der Sitz des Vereins ist 52393 Hürtgenwald. Die juristische Anschrift ist immer die des 1. Vorsitzenden.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck der Vereinigung

Der eingetragene Verein „Freie für Hürtgenwald e.V.“ verfolgt den Zweck die Interessen der Einwohner aller Ortsteile Hürtgenwalds ohne Eigennutz zu vertreten. Das Wohl der Bürger unserer Gemeinde ist der Ausgangspunkt für die Handlungen und Entscheidungen des Vereins.

Der „Freie für Hürtgenwald e.V.“ ist unabhängig von einer Parteiideologie, teilt allerdings die Werte des deutschen Grundgesetzes. Daher haben radikale und extreme Positionen der politischen Rechten und Linken in dem Verein keinen Raum.

Politische Entscheidungen der „Freie für Hürtgenwald e.V.“ werden nach sachlichen, nachvollziehbaren Argumenten und Tatsachen sowie lokalen Gegebenheiten getroffen. Jeder Bürger Hürtgenwalds kann sich mit Vorschlägen zur Verbesserung des Lebens in unserer Gemeinde an den Verein wenden – jedoch wird niemandem etwas versprochen, ohne den Blick auf das Allgemeinwohl zu richten.

Der Verein nimmt an den Kommunalwahlen der Gemeinde Hürtgenwald teil und stellt hierzu Vereinsmitglieder und unabhängige Kandidaten auf. Eine Interessenvertretung auf Kreis- oder überregionaler Ebene kann direkt oder durch Anschluss an geeignete Initiativen erfolgen.

Mittel des Vereins „Freie für Hürtgenwald e.V.“ dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins „Freie für Hürtgenwald e.V.“.  Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins „Freie für Hürtgenwald e.V.“  fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins „Freie für Hürtgenwald e.V.“ können alle natürlichen Personen werden, die der vorliegenden Satzung ihre Zustimmung geben können.

Die Mitglieder des Vorstandes sollen einen Wohnsitz in der Gemeinde Hürtgenwald haben oder Hürtgenwald zum überwiegenden Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen erklären.

Die ordentliche und stimmberechtigte Mitgliedschaft beginnt, wenn ein vom Antragsteller ordnungsgemäß ausgefüllter Aufnahmeantrag unterschrieben und eingereicht, die geltende Satzung anerkannt, die Aufnahme von der Mehrheit des Vorstandes bestätigt, und der Mitgliedsbeitrag erstmalig entrichtet wurde.

Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Gegen die Ablehnung kann der Bewerber innerhalb 14 Tagen ab Zugang der ablehnenden Entscheidung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen, die dann über die Aufnahme endgültig entscheidet.

Die Mitgliedschaft im Verein „Freie für Hürtgenwald e.V. endet:

Durch Tod.
Durch freiwilligen Austritt.

Die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Kündigung und ist jederzeit zum Ende eines Monats ohne Erstattungsanspruch bereits geleisteter Mitgliedsbeiträge möglich. Die Kündigung muss dem Vorstand schriftlich vorliegen.

Ein Ausschluss eines Mitgliedes ist bei nachweislich satzungswidrigem Verhalten möglic Der Ausschlussantrag muss dem 1. Vorsitzenden mit schriftlicher Begründung zugeleitet, und hierauf eine außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich einberufen werden. Das betroffene Mitglied hat in dieser das Recht auf Anhörung. Die Mitgliederversammlung muss den Ausschluss in einer geheimen Abstimmung mit zweidrittel Mehrheit bestätigen. Das betroffene Mitglied hat bei dieser Abstimmung Stimmrecht.

Wenn der Mitgliedsbeitrag für ein Geschäftsjahr nicht bis zum 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres vollständig entrichtet wurde.

§ 4 Beiträge

Der Verein erhebt zur Deckung seines finanziellen Aufwandes und zur Verwirklichung seiner Zielsetzungen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag und Sonderbeiträge. Die jeweilige Höhe der Beiträge sowie deren Zahlungsweise und der Zahlungspflichtigen wird von der Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit der Anwesenden festgesetzt und in einer gesonderten Beitragsordnung geregelt.

Fälligkeit des Mitgliedbeitrages ist der 31. März des Geschäftsjahres. Bei Eintritt nach dem 31. März eines Geschäftsjahres ist der Mitgliedsbeitrag sofort fällig.

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins „Freie für Hürtgenwald e.V.“ sind:

Der Vorstand.

die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Beisitzern. Die Anzahl der Beisitzer sollte 0 bis 6 betragen.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

a) Vorsitzende(r)

b) Vorsitzende(r)

c) Geschäftsführer(in)

Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Für gewöhnliche Geschäfte bis zu einem Betrag von 100 €, ist ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands allein vertretungsberechtigt.

(2)       Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

(3)       Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(4)       Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmgleichheit ist die Stimme der/s 1. Vorsitzenden ausschlaggebend.

(5)       Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bestellt die Mitgliederversammlung bis zur Neuwahl einen kommissarischen Vertreter.

(6)       Amtsenthebungen der einzelnen Vorstandsmitglieder oder des gesamten Vorstandes können nur in einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3- Mehrheit erfolgen. Anträge zu solchen Amtsenthebungen müssen schriftlich abgefasst werden und jedem Vorstandsmitglied mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung vorliegen.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1)       Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen (der Tag der Zustellung der Einladung und der Sitzungstag werden nicht gerechnet) in Textform einberufen und vom Vorsitzenden oder von einem Mitglied des Vorstandes, welches der Vorstand benennt, geleitet.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann einzuberufen, wenn sie der Vorstand im Interesse des Vereins für erforderlich hält.

Der Protokollführer wird von der Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit der Anwesenden gewählt.

 (2)      Einmal im Jahr, ist eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung durchzuführen, der insbesondere die

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

b) Entgegennahme des Kassenberichtes

c) die Entlastung des Vorstandes

d) die Wahl des Vorstands gemäß § 6 dieser Satzung

e) die Wahl von zwei Kassenprüfern

obliegt.

(3)       Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung werden nur dann behandelt, wenn sie mindestens 3 Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingehen. Dies gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins. Diese müssen immer als Tagesordnungspunkt bei der Einladung zur Mitgliederversammlung oder Jahreshauptversammlung angekündigt werden.

(4)       Auf der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied mit einer Stimme stimmberechtigt.

(5)       Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.

(6)       Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(7)       Die Abstimmungen erfolgen per Handzeichen, es sei denn, dass die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder oder der geschäftsführende Vorstand eine geheime Abstimmung durch Stimmzettel fordert.

(8)       Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3-Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(9)       Bei Wahlen ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang. Bei dann erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches vom Versammlungsleiter gezogen wird.

(10)     Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen, vom Versammlungsleiter und einem Protokollführer zu unterzeichnen und als dann jedem Mitglied in Textform zuzuleiten.

§ 8 Art und Ort der Sitzungen

(1)       Die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind grundsätzlich nicht öffentlich. Können jedoch im Vorfeld als öffentlich deklariert werden. Über die Zulassung einzelner Personen zu einer Mitgliederversammlung entscheidet der geschäftsführende Vorstand zu Beginn der jeweiligen Mitgliederversammlung.

(2)       Sowohl für seine eigenen als auch für die Sitzungen der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand den Sitzungsort.

§ 9 Auflösung des Vereins „Freie für Hürtgenwald e.V.“

(1)       Über die Auflösung des Vereins „Freie für Hürtgenwald e.V.“ beschließt die Mitgliederversammlung in einer dafür eigens einberufenen Sitzung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(2)       Im Falle der Auflösung gemäß Absatz 1, der Aufhebung des Vereins „Freie für Hürtgenwald e.V.“ fällt das Vermögen des Vereins „Freie für Hürtgenwald e.V.“ an die Vereine der Gemeinde Hürtgenwald (Verteilerschlüssel ist die gemeindliche Regelförderung der Vereine), mit der Maßgabe, dass diese es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Hürtgenwald zu verwenden hat.

Hürtgenwald, 07. August 2019

Beitragsordnung Freie für Hürtgenwald e. V.

1. Grundlage

Grundlage für die Regelungen in dieser Beitragsordnung sind § 3 Mitgliedschaft und § 4 Beiträge der Satzung.

2. Solidaritätsprinzip

Wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins ist das Beitragsaufkommen der Mitglieder.

Der Verein ist daher darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre Beitragspflichten, die in der Satzung grundsätzlich geregelt sind, in vollem Umfang und pünktlich erfüllen.

3. Beschlussfassung

In der Mitgliederversammlung am 02.10.2019 wurde die nachfolgende Beitragsordnung beschlossen und in Kraft gesetzt.

4. Regelungen

1. Die Höhe der einzelnen Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen und gilt für die Zukunft bis zum 31.12. des Folgejahres.

Fasst die Mitgliederversammlung keinen neuen Beschluss, verlängert sich die Wirksamkeit um ein weiteres Jahr.

2. In sozialen Härtefällen kann ein Antrag auf Änderung der Beitragshöhe und der Zahlungsmodalitäten gestellt werden. Über den Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand nach Prüfung der vorgelegten Nachweise.

3. Alle Beiträge des Vereins sind auf das Beitragskonto des Vereins zu zahlen.

Die Bankverbindung lautet:

BIC: SDUEDE33XXX

IBAN: DE25 3955 0110 1201 3187 61

Sparkasse Düren

 5. Beiträge

1. Jährlicher Mitgliedsbeitrag 24,00 €

2. Prozentuale Abgabe von Sitzungsgeldern (Ratsmitglieder oder Sachkundigen Bürger), geschieht auf einer freiwilligen Basis.